Satzung

Satzung des Sozialwerkes der Ev. Freikl. Gemeinde Moormerland e.V. über die Nutzung der Kindertagesstätte „Spatzennest“

§1 Allgemeines

1. Das Sozialwerk unterhält in den Räumen, 26802 Moormerland – Veenhusen, Königsmoorstr. 11 eine Kindertagesstätte (Kita) mit
Kindergarten – und Kinderbetreuungsgruppen.
2. Die Kindertagesstätte ist von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage geöffnet.
3. Über die Öffnungszeiten in den Schulferien des Landes Niedersachsen werden die Erziehungsberechtigten jeweils informiert.

§2 Aufnahme von Kindern

1. In der Kita werden derzeit Kinder aufgenommen, die zwischen 3 und 6 Jahre alt sind.
2. Die Kita ist offen für alle Kinder, unabhängig von ihren religiösen Bekenntnissen und ihrer Nationalität, unter Anerkennung der
gültigen Satzung und Konzeption.

§3 Aufnahmeanträge

1. Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich nur zu Beginn eines neuen Kindergartenjahres, sie ist schriftlich zu beantragen. Eine
Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist lediglich möglich falls ein Kindergartenplatz frei wird. Wird der Aufnahmeantrag
genehmigt, so wird darüber ein Bescheid erstellt, der die Betreuungsgebühr für ein Kindergartenjahr verbindlich regelt.
Gebühren für Mahlzeiten und Getränke werden gesondert abgerechnet. Die Anträge sind an das Sozialwerk der EFG zu richten.
2. Die Kinder werden in der Reihenfolge des Anmeldedatums angenommen. Geschwisterkinder werden besonders berücksichtigt.

§4 Abmeldung

1. Die Abmeldung eines Kindes hat bis spätestens bis zum 20. des Monats zu erfolgen, nach dem das Kind die Kita verlassen soll,
für die Kindergartengruppe gilt dieses nur bis zum 31. März eines Kindergartenjahres, danach ist eine Kündigung nur zum Ende
des Kindergartenjahres möglich (bis zum 31.Juli ).

§5 Gebühren / Zahlungen

1. Die Erhebung der Gebühren gilt grundsätzlich für ein ganzes Kindergartenjahr, weil dieses nach dem KiTaG so vorgesehen ist. Das    Kindergartenjahr (Betreuungsjahr) beginnt am 01.08. und endet am 31.07.des Folgejahres, unabhängig von den Schulferien.
Bei Beendigung der Kindergartenbetreuung innerhalb dieses Erhebungszeitraumes, aber nach dem 31.März des Folgejahres, ist die Gebühr auch für den restlichen Zeitraum zu entrichten. Die Gebühr rechnet sich nach der zeitlichen Inanspruchnahme.
2. Die Gebühren sind auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das Kind aus welchen Gründen auch immer, der Einrichtung fernbleibt.
Auch eine vorübergehende Schließung der Kita aus zwingenden Gründen (z.B. übertragbare Krankheiten z.B. nach dem
Bundesseuchengesetz), ebenso die Schließung während der Schulferien berechtigen nicht zur Kürzung der Gebühren.
3. Geschwisterkinder haben Anspruch auf eine 50% Ermäßigung auf die Grundgebühr (nicht auf Sonderöffnungszeiten).

§6 Erkrankung und Abwesenheit aus anderen Gründen

1. Bei Erkrankung eines Kindes ist die Leitung der Kita „Spatzennest“ unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Stellt die Leitung während der Betreuung die Erkrankung eines Kindes fest, werden die Erziehungsberechtigten benachrichtigt.
Diese sind verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.
3. Sollten Infektionen in den Familien, bei Eltern oder Kindern auftreten wie z.B. Masern, Scharlach, Keuchhusten usw., ist dieses
der Leitung der Kita unverzüglich mitzuteilen. Auch das gesunde Kind muss in solchen Fällen der Kita fernbleiben, bis durch
eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass der Besuch der Kita unbedenklich fortgesetzt werden kann.

§7 Pflichten der Erziehungsberechtigten

1. Die Kinder sind mit Rücksicht auf einen geregelten Tagesablauf zu den festgesetzten Zeiten zur Betreuung zu bringen und
abzuholen.
2. Um Verwechselungen zu vermeiden, sollen Kleidungsstücke und andere persönliche Gegenstände, die die Kinder ablegen,
namentlich gekennzeichnet sein.
3. Das Mitbringen von Spielsachen ist mit der Leitung der Kita zu vereinbaren. Haftung ausgeschlossen.

§8 Versicherungsschutz

1. Während der Betreuungszeit, sowie auf dem direkten Weg zur Kita und nach Hause besteht zugunsten der Kinder gesetzlicher
Unfallversicherungsschutz beim Gemeindeunfallversicherungsverband, Hannover. Eine weitergehende Haftung entfällt.

§9 Elternvertretung / Inkrafttreten

1. Die Erziehungsberechtigten wählen aus ihrer Mitte für jede Gruppe einen Gruppensprecher/in sowie deren Vertretung.
(lt. § 10 KiTaG) Eine verantwortliche Beteiligung der Erziehungsberechtigten und die Bildung eines Elternbeirates, der an dem
Betrieb der Kita angemessen mitwirken kann ist ausdrücklich gewünscht.
Diese Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und ist Grundlage der Anmeldung.

Moormerland, den 08.11.2007 Der Vorstand des Sozialwerkes